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Der Aufhebungsvertrag als einvernehmliche Vereinbarung
Durch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag regelt der Abwicklungsvertrag die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach bereits erfolgter Kündigung.
- Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell und kontaktieren Sie mich sofort.
- Durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages verzichten Sie auf Kündigungsschutz!
- Insbesondere droht bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ggfs. eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur!
Durch geschickte Verhandlungen kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durchaus vorteilhaft für den Arbeitnehmer sein, sofern einige Besonderheiten beachtet werden.
Vorteile eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer
- der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages kann grundsätzlich frei gewählt werden (allerdings besteht bei Unterschreitung der gesetzlichen Kündigungsfrist die Gefahr der Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur)
- Mitgestaltungsmöglichkeit (bei Abfindung, Urlaubsabgeltung, Freistellung etc.)
- Möglichkeit der Vereinbarung einer sog. Turboklausel/ Sprinterklausel
Eine Turboklausel bzw. Sprinterklausel erlaubt dem Arbeitnehmer, den in einem Aufhebungsvertrag festgelegten Beendigungszeitpunkt schon vor diesem Zeitpunkt zu beenden (beispielsweise weil der Arbeitnehmer schon eine neue Stelle gefunden hat). Der Arbeitnehmer erhält dann die Vergütung, die sich der Arbeitgeber aufgrund der vorzeitigen Beendigung erspart hat als zusätzliche Abfindungszahlung.
Sperrfrist
Sofern der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer verschuldet wurde, verhängt die Arbeitsagentur für Arbeit eine sog. Sperrfrist für die Dauer von 12 Wochen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.
Ausnahmsweise soll gegen den Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit mit Geltung vom 25.01.2017 keine Sperrfrist verhängt werden, wenn
- der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung (nicht aber bei eine verhaltensbedingten Kündigung) mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat
- der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen wahrt, d.h. der Aufhebungsvertrag darf die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschreiten
- der Arbeitnehmer eine Abfindung von maximal einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (sog. Regelabfindung) erhält
Gerichtlicher Vergleich verhindert Sperrfrist!
Um eine Sperrfrist zu vermeiden, ist unbedingt der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu empfehlen.
Einigen sich die Parteien im einem gerichtlichen Vergleich nämlich darauf, dass die Kündigung des Arbeitgebers aus dringenden betriebsbedingten Gründen beendet wurde, wirkt der Arbeitnehmer nicht an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit, da er sich durch die Einlegung der Kündigungsschutzklag gegen die Beendigung gewehrt hat! Dies gilt selbst dann, wenn eine hohe Abfindung mit mehr als 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr im gerichtlichen Verfahren vereinbart wird.
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