Verkehrsrecht

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Ihr Rechtsanwalt in Essen für Verkehrsrecht

Im Verkehrsrecht berate und vertrete ich Geschädigte bei einem Unfall. Ich setze Ihre Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch.

Ein Verkehrsunfall ist für die meisten Menschen eine Ausnahmesituation, die erheblichen Stress bedeuten kann. In einer Sekunde verändert sich alles – und danach beginnt oft ein zäher Kampf mit der gegnerischen Versicherung um Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Regulierung des Fahrzeugschadens. Wer glaubt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden einfach so vollständig übernimmt, wird in der Regel schnell eines Besseren belehrt.

Ich erlebe das in meiner Kanzlei in Essen-Rüttenscheid täglich. Mandanten kommen zu mir, nachdem sie wochenlang vergeblich auf eine Reaktion der gegnerischen Versicherung gewartet haben. Oder nachdem die Reparaturkosten unzulässig gekürzt wurden. Oftmals werden Schadenspositionen einfach  ignoriert. Das ist leider kein Einzelfall, sondern die Regel!

Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vertrete ich Geschädigte seit Jahren und weiß, wo die Versicherer kürzen und wo man gegenhalten muss:

  • Lassen Sie sich nicht auf Spielchen der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung ist nicht Ihr Freund, sondern Ihr Gegner!
  • Die Beauftragung eines unabhängigen Rechtsanwalts ist für Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls kostenlos!
  • Befragen Sie zunächst mich, bevor Sie unüberlegt Maßnahmen einleiten, die Sie später nicht rückgängig machen können und Sie benachteiligen!
  • Sofern erwünscht kann ich den Kontakt zu unabhängigen Gutachtern, Mietwagenfirmen und Werkstätten herstellen.
  • Bei Verkehrsunfällen ist eine persönliche Besprechung oftmals nicht erforderlich, so dass auch trotz räumlicher Entfernung eine Schadensregulierung durch mich unproblematisch stattfinden kann.
  • Bei Verkehrsstraftaten (fahrlässige Körperverletzung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,  etc.) gilt :
    • Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
    • Unbedachte Äußerungen können erheblich nachteilige Folgen haben.

Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, wenn Sie eine polizeiliche Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben, da wichtige Fristen laufen.

Beim Autokauf stehe ich Ihnen bei einem verheimlichten Mangel, Unfallschaden, Manipulationen des Kilometerstand zur Seite (z.B. durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).

Häufige Fragen zum Verkehrsrecht

Wer zahlt meinen Anwalt nach einem unverschuldeten Unfall?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzes (§ 249 BGB). Sie tragen daher in der Regel keine eigenen Kosten. Auch bei Mithaftung werden die Anwaltskosten anteilig erstattet. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben Sie gar kein Kostenrisiko. Der Anwalt sollte direkt nach dem Unfall eingeschaltet werden – nicht erst nach Streitigkeiten mit der Versicherung.

Darf ich meinen eigenen Sachverständigen beauftragen?

Ja. Bei einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze (ca. 750 € bis 1.000 €) haben Sie das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Lassen Sie sich nicht auf den Gutachter der Versicherung verweisen – dieser steht im Lager der Gegenseite.  Gerne bin ich Ihnen bei der Auswahl eines unabhängigen Gutachters behilflich. 

Was ist eine Wertminderung und steht sie mir zu?

Die merkantile Wertminderung ist der Wertverlust, den ein unfallreparierter Pkw gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt erleidet. Sie ist neben den Reparaturkosten zusätzlich zu ersetzen. Der BGH erkennt eine Wertminderung grundsätzlich auch bei älteren Fahrzeugen und höheren Laufleistungen an, wenn ein erheblicher Reparaturschaden vorliegt. Die Höhe ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten.

Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfall?

Während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer steht Ihnen entweder ein gleichwertiger Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch und der Fahrzeugklasse. Voraussetzung ist Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit – wer urlaubsbedingt ohnehin nicht gefahren wäre, erhält keinen Ausfall. [Strategie] Bei einem Mietwagen sollten Sie mindestens drei Vergleichsangebote einholen, um Kürzungen der Versicherung zu vermeiden.

Kann ich fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen?

Ja, Sie können den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Erstattet werden die Nettoreparaturkosten; die Mehrwertsteuer nur bei tatsächlicher Reparatur (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Versicherer versuchen häufig, auf günstigere Referenzwerkstätten zu verweisen – dies ist nach der Rechtsprechung des BGH („Porsche-Urteil“) nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei Fahrzeugen älter als drei Jahre. Bei jüngeren oder herstellerbezogen „scheckheftgepflegten“ Fahrzeugen ist die Verweisung regelmäßig unzulässig.

Was passiert bei einem Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen. Sie erhalten dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bei der sog. „130 %-Regelung“ können Sie ausnahmsweise Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts ersetzt verlangen, wenn Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und mindestens sechs Monate weiternutzen. Den Restwert sollten Sie ausschließlich nach dem örtlichen Markt bestimmen lassen – nicht nach Internet-Restwertbörsen der Versicherer.

Muss ich das Angebot der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Versicherer kürzen typischerweise Reparaturkosten, Sachverständigenhonorar, Mietwagenkosten oder Verbringungskosten – häufig ohne tragfähige rechtliche Grundlage. Vor Annahme eines Vergleichs sollte stets anwaltlich geprüft werden, ob die Kürzungen berechtigt sind. 

Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld steht Ihnen bei jeder unfallbedingten Körperverletzung zu (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe richtet sich nach Art, Intensität und Dauer der Verletzungen sowie Dauerschäden. Bagatellverletzungen (z. B. leichteste HWS-Distorsionen ohne ärztlich dokumentierte Beeinträchtigung) werden von der Rechtsprechung teilweise nicht entschädigt. Wichtig ist eine lückenlose ärztliche Dokumentation ab dem Unfalltag.

Wie schnell muss die Versicherung regulieren?

Die Versicherung hat eine angemessene Prüfungsfrist, die je nach Komplexität in der Regel vier bis sechs Wochen beträgt. Bleibt die Zahlung aus, ist Klage der schnellste Weg zur Durchsetzung.

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