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Bußgeldbescheid nach einer Ordnungswidrigkeit
Im Ordnungswidrigkeitenrecht vertrete ich Betroffene bei Erhalt eines Bußgeldbescheids gegen die Behörde oder bei Gericht.
- Jeder zweite Bußgeldbescheid ist fehlerhaft! Akzeptieren Sie einen Bußgeldbescheid daher nicht vorschnell.
- Wie im Strafrecht gilt auch bei Bußgeldsachen: Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht!
- Erst nach Akteneinsicht lässt sich die Ordnungsmäßigkeit von Messungen und Feststellungen überprüfen
- Als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit haben Sie ein Schweigerecht!
- Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie die technische Prüfung der Messung durch einen unabhängigen Sachverständigen kostenlos!
Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Sofern nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird, ist eine Überprüfung nicht mehr möglich!
Häufige Fragen zum Bußgeld
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen?
Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Maßgeblich ist nicht der Posteingang bei Ihnen, sondern das Datum der Zustellung – meist gelb umrandet auf dem Briefumschlag vermerkt. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Muss ich einen Anhörungsbogen ausfüllen?
Nein. Als Betroffener müssen Sie nur Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) machen, nicht jedoch zur Sache. Es besteht ein gesetzliches Schweigerecht (§ 55 StPO i. V. m. § 46 OWiG). Wer den Fahrer auf dem Foto identifiziert oder Tatumstände schildert, liefert der Behörde häufig erst die fehlenden Beweise. Schweigen Sie zur Sache.
Muss ich als Halter den Fahrer benennen?
Als Halter sind Sie nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, wenn dieser ein naher Angehöriger ist (§ 52 StPO i. V. m. § 46 OWiG). Wird der Fahrer nicht ermittelt, kann allerdings bei schwereren Verstößen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO angeordnet werden – meist für sechs bis vierundzwanzig Monate. Diese ist gerichtlich angreifbar, wenn die Behörde keine angemessenen Ermittlungen geführt hat.
Kann ich ein Fahrverbot abwenden, wenn ich beruflich auf den Führerschein angewiesen bin?
Ein Wegfall des Fahrverbots wegen beruflicher Härte ist möglich, wird von den Gerichten aber zurückhaltend gewährt. Voraussetzung ist regelmäßig eine existenzbedrohende Situation, etwa drohender Arbeitsplatzverlust, der durch andere Maßnahmen (Urlaub, Fahrer, ÖPNV) nicht abzuwenden ist. Eine bloße Unannehmlichkeit reicht nicht aus. Hilfreich sind aussagekräftige Arbeitgeberbescheinigungen, betriebliche Stellungnahmen und der Nachweis fehlender Alternativen.
Was ist die Vier-Monats-Frist beim Fahrverbot?
Bei erstmaligem Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre haben Sie die Möglichkeit, den Antritt um bis zu vier Monate hinauszuschieben (§ 25 Abs. 2a StVG). In diesem Zeitraum können Sie den Beginn des Fahrverbots frei wählen – etwa in den Urlaub legen. Bei wiederholtem Fahrverbot innerhalb von zwei Jahren entfällt diese Möglichkeit; das Fahrverbot wird dann sofort mit Rechtskraft wirksam. Die Abgabe des Führerscheins erfolgt bei der zuständigen Bußgeldstelle.
Wie werden Punkte in Flensburg vergeben?
Seit der Reform 2014 gilt das Fahreignungs-Bewertungssystem: Ein Punkt bei Verstößen ab 60 € Geldbuße (z. B. einfache Geschwindigkeitsüberschreitung), zwei Punkte bei Verstößen mit Regelfahrverbot oder schweren Verstößen ohne Fahrverbot (z. B. Rotlichtverstoß), drei Punkte bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Punkte verfallen je nach Eintrag nach 2,5, 5 oder 10 Jahren – unabhängig vom Punktestand.
Wie sicher sind die Messungen mit Blitzern und Lasergeräten?
Die Rechtsprechung lässt standardisierte Messverfahren grundsätzlich als Beweismittel zu, verlangt aber eine ordnungsgemäße Bedienung, gültige Eichung und Einhaltung der Herstellervorgaben. Häufige Angriffspunkte sind: fehlende Schulung des Messbeamten, abweichende Aufstellung des Geräts, fehlende Rohmessdaten oder Verstöße gegen das Recht auf Akteneinsicht. Der BVerfG-Beschluss vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) hat das Recht auf umfassende Akteneinsicht – auch in Messdaten Dritter – ausdrücklich gestärkt. Erst nach vollständiger Akteneinsicht und Auswertung der Messdaten durch einen Sachverständigen lässt sich beurteilen, ob ein Einspruch erfolgversprechend ist.
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