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Schmerzensgeldanspruch für
erlittene gesundheitliche Schäden
Im Verkehrsrecht berate und vertrete ich Geschädigte bei einem Unfall. Ich setze Ihre Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch.
- Lassen Sie sich nicht auf Spielchen der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung ist nicht Ihr Freund, sondern Ihr Gegner!
- Die Beauftragung eines unabhängigen Rechtsanwalts ist für Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls kostenlos!
- Befragen Sie zunächst mich, bevor Sie unüberlegt Maßnahmen einleiten, die Sie später nicht rückgängig machen können und Sie benachteiligen!
- Sofern erwünscht kann ich den Kontakt zu unabhängigen Gutachtern, Mietwagenfirmen und Werkstätten herstellen.
- Bei Verkehrsunfällen ist eine persönliche Besprechung oftmals nicht erforderlich, so dass auch trotz räumlicher Entfernung eine Schadensregulierung durch mich unproblematisch stattfinden kann.
Kommt es bei einem unverschuldeten Unfall zu einem Personenschaden, steht Ihnen als Geschädigter mitunter ein Schmerzensgeldanspruch zu. Das Schmerzensgeld dient hierbei dem Ausgleich und der Genugtuung für erlittene gesundheitliche Schäden.
Grundsätzliche können jegliche Art von gesundheitlichen Schäden (insbesondere auch psychische und seelische Folgen), die aus einem Unfall resultieren, zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Hierzu gehören:
- Körperliche Schäden (z.B. Prellungen, Frakturen, HWS Schleudertrauma etc.)
- Seelische Schäden (posttraumatische Belastungsstörung (PTB), Depression, Angstzustände, Schlaflosigkeit)
- Chronische Leiden
- Pflegebedarf
- Tod
Die Höhe des Schmerzensgeld ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Schmerzensgeld dient hierbei dem Ausgleich und Genugtuung für erlittenen Schmerzen. Hierbei werden verschiedenen Faktoren berücksichtigt, die das Maß der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung greifbar machen und die Höhe des Schmerzensgeldanspruch beeinflussen:
- Art und Schwere der Verletzung
- Intensität des medizinischen Eingriffs
- Dauer der stationären / ambulanten Behandlung
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Dauer und Art der Behandlungsmaßnahmen
- Reha Maßnahmen
- Medikation
- Folgeschäden
- zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers/ Versicherung
- wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers
Bei der Einordnung können zudem sog. Schmerzensgeldtabellen (z.B. Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm oder auch ADAC-Schmerzensgeldtabelle genannt) herangezogen werden , in denen Gerichtsurteile zu einzelnen Verletzungen dargestellt sind und somit für eine gewisse Vergleichbarkeit und Orientierung sorgen.
Bei einem Personenschaden kommen zudem weitere Ansprüche des Geschädigten in Betracht:
- Haushaltsführungsschaden
- Erwerbsschaden / Verdienstausfall
- Rentenzahlungen
- Regressanspruch des Arbeitgebers des Geschädigten gegen den Schädiger aufgrund Entgeltfortzahlung
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