Quotenvorrecht

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Quotenvorrecht in der
verkehrsrechtlichen Schadensregulierung

Im Verkehrsrecht berate und vertrete ich Geschädigte bei einem Unfall. Ich setze Ihre Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch.

  • Lassen Sie sich nicht auf Spielchen der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung ist nicht Ihr Freund, sondern Ihr Gegner!
  • Die Beauftragung eines unabhängigen Rechtsanwalts ist für Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls kostenlos!
  • Befragen Sie zunächst mich, bevor Sie unüberlegt Maßnahmen einleiten, die Sie später nicht rückgängig machen können und Sie benachteiligen!
  • Sofern erwünscht kann ich den Kontakt zu unabhängigen Gutachtern, Mietwagenfirmen und Werkstätten herstellen.
  • Bei Verkehrsunfällen ist eine persönliche Besprechung oftmals nicht erforderlich, so dass auch trotz räumlicher Entfernung eine Schadensregulierung durch mich unproblematisch stattfinden kann.

Bei Unfällen bei denen eine Mithaftung in Betracht kommt, kann es vorteilhaft sein eine kombinierte Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorzunehmen.

Hierbei übernimmt die Kaskoversicherung bzw. die gegnerisiche Haftpflichtversicherung folgende Positionen:

Kaskoversicherung übernimmt 100 % des Fahrzeugschaden (abzgl. Selbstbeteiligung)

  • Reparaturschaden
  • Wiederbeschaffungswert (bei einem Totalschaden)

Haftpflichtversicherung übernimmt 100 % der quotenbevorrechtigten Positionen (alle Positionen die das "Blech berühren")

  • Wertminderung
  • Sachverständigenkosten
  • Selbstbeteiligung
  • Abschleppkosten

Haftpflichtversicherung übernimmt nach Haftungsquote

  • Mietwagen
  • Nutzungsausfall
  • Auslagenpauschale
  • Schmerzensgeld
  • Rückstufungsschaden
  • Anwaltskosten

Die Abrechnung nach dem Grundsatz des Quotenvorrechts ist oftmals nicht bekannt und kann Sie im Einzelfall viel Geld kosten. Sofern eine Mithaftung in Betracht kommt und eine Vollkaskoversicherung besteht, sollte daher eine Abrechnung auf Grundlage des Quotenvorrechts berücksichtigt werden!

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