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Ihr Rechtsanwalt in Essen für Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht berate und vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Ich wende u.a. rechtswidrige Kündigungen im Kündigungsschutzprozess ab bzw. handele bestmögliche Abfindungen für Sie aus.
Kontaktieren Sie mich sofort bei Erhalt einer Kündigung. Bei Versäumnis der Frist für die Kündigungsschutzklage gilt die Kündigung als rechtmäßig und lässt sich nicht mehr abwehren.
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Die Frist gilt auch für außerordentliche und unwirksame Kündigungen.
Wann bin ich überhaupt durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt?
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt. Auch ohne KSchG-Schutz können Kündigungen unwirksam sein – etwa wegen Treuwidrigkeit, Diskriminierung oder Verstoßes gegen Sonderkündigungsschutz. Eine Klage kann sich daher auch bei kürzerer Beschäftigung lohnen.
Welche Kündigungsgründe gibt es überhaupt?
Das Gesetz unterscheidet drei Arten ordentlicher Kündigungsgründe: betriebsbedingt (z. B. Auftragsrückgang, Umstrukturierung), personenbedingt (z. B. dauerhafte Krankheit, fehlende Fahrerlaubnis) und verhaltensbedingt (z. B. Pflichtverletzungen nach Abmahnung). Daneben steht die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Jeder Kündigungsgrund unterliegt eigenen, strengen Voraussetzungen. In der Praxis scheitert eine Vielzahl von Kündigungen an formalen oder inhaltlichen Mängeln – das macht die Klage aussichtsreich.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im Regelfall nicht. In der Praxis werden Abfindungen jedoch sehr häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt, weil der Arbeitgeber das Risiko der Klage und die Annahmeverzugslohnzahlungen vermeiden möchte. Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – in der Praxis oft deutlich mehr. [Strategie] Wer keine Klage erhebt, verzichtet faktisch auf jede Verhandlungsposition – die Höhe einer Abfindung steht in direktem Verhältnis zum Klagerisiko des Arbeitgebers.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Unterschreiben Sie nichts ohne vorherige anwaltliche Beratung. Aufhebungsverträge führen regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen (§ 159 SGB III) und beinhalten oft Klauseln, die Ihre Rechte erheblich einschränken. Häufig werden zudem zu niedrige Abfindungen angeboten, weil der Arbeitgeber den Druck der Situation ausnutzt. Das BAG hat ein Gebot fairen Verhandelns anerkannt – wird dieses verletzt (etwa durch Überrumpelung oder Drohung), kann der Aufhebungsvertrag angreifbar sein.
Brauche ich vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung?
Grundsätzlich ja. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus, die dem Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten konkret vor Augen führt und eine Kündigung für den Wiederholungsfall androht. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, Tätlichkeiten) ist eine Abmahnung entbehrlich. Gegen eine unberechtigte Abmahnung sollte schriftlich Gegendarstellung verlangt und die Entfernung aus der Personalakte gefordert werden – dies schwächt spätere Kündigungen erheblich.
Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Zusätzlich muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB) – diese Frist wird in der Praxis häufig versäumt. Auch hier ist regelmäßig eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Viele fristlose Kündigungen scheitern bereits an formalen Anforderungen, etwa der Anhörung des Betriebsrats.
Bekomme ich nach einer Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung droht in der Regel keine Sperrzeit, sofern Sie sich rechtzeitig (drei Monate vor Beendigung bzw. spätestens drei Tage nach Kenntnis) arbeitsuchend melden. Bei verhaltensbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen prüft die Agentur für Arbeit jedoch eigenständig. [Strategie] Bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht lässt sich die Sperrzeit häufig vermeiden, wenn dieser eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung absichert und die ordentliche Kündigungsfrist einhält.
Welches Zeugnis steht mir zu?
Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO), das wahr und wohlwollend formuliert sein muss. Eine durchschnittliche Bewertung („befriedigend" / „zur vollen Zufriedenheit") schuldet der Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen; eine bessere Note muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, eine schlechtere der Arbeitgeber (BAG, 9 AZR 584/13). Codierte Formulierungen und auffällige Auslassungen sind angreifbar. Ein Zeugnisanspruch lässt sich besonders effektiv im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs durchsetzen – inklusive einer konkret formulierten Wunschnote.
Was ist die Sozialauswahl und kann ich sie angreifen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine soziale Auswahl nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Fehler bei der Sozialauswahl führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie haben Anspruch auf Auskunft über die Auswahlkriterien. Fordern Sie schriftlich die Mitteilung der Sozialauswahl – verweigert der Arbeitgeber die Auskunft, geht dies prozessual zu seinen Lasten.
Welchen besonderen Schutz haben Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte?
Bestimmte Personengruppen genießen Sonderkündigungsschutz: Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG), Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG), Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX) sowie Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG). Eine Kündigung ist hier grundsätzlich nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung bzw. unter besonderen Voraussetzungen möglich. Wird diese nicht eingeholt, ist die Kündigung von vornherein unwirksam. [Strategie] Teilen Sie eine Schwangerschaft oder einen laufenden Schwerbehindertenantrag binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich dem Arbeitgeber mit – sonst droht der Verlust des Schutzes.
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