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Mindesturlaub für Arbeitnehmer
Bei einer 6-Tage Woche sieht § 3 BUrlG einen gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 bezahlten Werktage vor. Bei einer 5-Tage Woche besteht ein Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben bei einem Schwerbehindertengrad von mindestens 50 % einen zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen.
Üblicher Weise werden heutzutage durch Arbeits- oder Tarifvertrag 30 Tage Urlaub gewährt.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate steht dem Mitarbeiter ein Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat zu.
Verfallen des Urlaubsanspruchs
Der Urlaub kann verfallen, wenn der Arbeitnehmer den bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnimmt, obwohl er vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, die Urlaubstage zu nehmen und darauf hingewiesen wurde, dass dieser ansonsten verfällt.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in europarechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer konkret vom Arbeitgeber über den Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt wurde und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat (BAG, Urteil vom 19.02. 2019, Akz. 9 AZR 541/15).
Erkrankung während des Urlaubs
Eine Erkrankung während des Urlaubs wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaub angerechnet werden, da die Erkrankung eben keine Erholung darstellt.
Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Als Grundlage für die Berechnung dient der durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate).
Der Abgeltungsbetrag bei einer 5-Tage Woche berechnet sich wie folgt:
Verdienst in 13 Wochen x Resturlaub
65 Arbeitstage (5 Tage × 13 Wochen)
Zum Gesamtverdienst zählen insbesondere der Arbeitslohn, Zulagen und Verpflegungskosten.
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