Kündigung

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Beendigung des Arbeitsvertrags
durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss vom Arbeitgeber bzw. von der bevollmächtigten Person unter Vorlage einer Originalvollmacht unterschrieben werden.

Vor Ausspruch einer Kündigung muss zudem der Betriebsrat angehört werden. Zudem sind mitunter besondere Kündigungsschutzvorschriften zu beachten, die sich u.a. aus dem Mutterschutzgesetz und Schwerbehindertengesetz ergeben können.

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  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalt von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung eingelegt werden, ansonsten gilt die Kündigung als rechtmäßig.
  • Insbesondere droht eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur.

Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung will der Arbeitgeber sich unter Einhaltung von gesetzlichen, ver­trag­li­chen oder tarifvertraglichen Kündi­gungs­fris­ten vom Arbeitnehmer trennen.

Die gesetzlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Dauer des Arbeitsverhältnissesgesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers
0 bis 6 Monate2 Wochen zu beliebigem Zeitraum
7 Monate bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahre1 Monat zum Monatsende
5 Jahre2 Monate zum Monatsende
8 Jahre3 Monate zum Monatsende
10 Jahre4 Monate zum Monatsende
12 Jahre5 Monate zum Monatsende
15 Jahre6 Monate zum Monatsende
mehr als 20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Eine Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann ei­ne vom Ar­beit­ge­ber erklärte or­dent­li­che Kündi­gung nur ausgesprochen werden, wenn sie aufgrund von personenbedingten -, verhaltensbedingen-, oder betriebsbedingten Gründen erteilt wurde.

Personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe der Kündigung in der Person des Arbeitnehmers.

Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen ist nur unter den folgenden Voraussetzungen wirksam:

  • Negative Prognose: Der Arbeitnehmer wird seine Arbeitspflicht aus in der Person liegenden Gründen in Zukunft nicht erbringen können.
  • Interessenbeeinträchtigung: Eine umfassende Interessenabwägung muss ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.
  • Kein milderes Mittel: Keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb (z.B. Umsetzung, Umschulung, Wiedereingliederung)
  • Interessenabwägung: Umfassende Interessenabwägung muss ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.

Wichtigste Unterfälle der personenbedingten Kündigung sind die krankheitsbedingte Kündigung (mehr...) und die Verdachtskündigung (mehr...)

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingten Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt (z.B. Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Begehung einer Straftat). Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nur rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Pflichtenverstoß: Der Arbeitnehmer muss gegen arbeitsvertragliche Pflicht Verstoßen haben
  • Schuldhaftes Handeln: Der Arbeitnehmer muss seine arbeitsvertragliche Pflicht vorsätzlich oder mind. fahrlässig verursacht haben.
  • vorherige Abmahnung: Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich
  • Interessenabwägung: Umfassende Interessenabwägung muss ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.

Betriebsbedingte Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung, liegen die Gründe für die Kündigung im Bereich des Arbeitgebers, da dieser den Arbeitnehmer wegen betrieblicher Umstände nicht weiterbeschäftigen kann, z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Auslagerung, Sch­ließung, Stilllegung). Für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Dringende betriebliche Erfordernisse: Bedarf an Arbeitsleistung (z.B. aufgrund von schlechter wirtschaftlicher Lage, Umstrukturierung)
  • Dringlichkeit: Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in anderer Position möglich
  • Sozialauswahl: Stehen für eine Arbeitsstelle mehrere gleichwertige Arbeitnehmer zur Verfügung, so ist vor einer Kündigung eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen. Nur derjenige Arbeitnehmer kann gekündigte werden, der im Vergleich am wenigsten schutzbedürftig ist. Hierbei sind insbesondere Länge der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen
  • Interessenabwägung: Umfassende Interessenabwägung muss ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.

Fristlose Kündigung

Eine Kündigung ohne Einhaltung von Kündigungsfristen ist nur aus "wich­ti­gen Grund" möglich:

  • Er­heb­li­cher Pflichten­ver­s­toß: Der arbeitsvertragliche Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers ist so schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Bei einer Verdachtskündigung rechtfertigt auch ein dringender Verdacht eines erheblichen Pflichtenverstoß eine fristlose Kündigung.
  • Rechts­wid­rig­keit und Ver­schul­den: Der Arbeitnehmer hat seine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft und vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen
  • Kein mil­de­res Mit­tel: Die fristlose Kündigung stellt die ultima ratio dar. Vorrangig sind daher eine ordentliche Kündigung oder Änderungskündigung erforderlich. Zudem muss vorher eine Abmahnung erfolgt sein.
  • In­ter­es­sen­abwägung: Umfassende Interessenabwägung muss ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
  • 2 Wochen - Frist: Die fristlose Kündigung muss für eine Wirksamkeit innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Arbeitgebers von den maßgeblichen Gründen erklärt worden sein.

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