Abmahnung
Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie gewarnt sein. Mit der Abmahnung bereitet der Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Kündigung vor.
Eine
Abmahnung
ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung für eine
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Dies gilt grundsätzlich auch für eine
fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.
Funktion der Abmahnung
- Hinweis: Durch die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer klar aufgezeigt werden, welches konkrete Verhalten einen Pflichtenverstoß darstellt und aus Sicht des Arbeitgebers nicht länger hinnehmbar ist. Der Arbeitgeber muss hierbei den Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers hinreichend unter konkreten Angaben von Zeit und Dauer bestimmen. Allgemeine Ausführungen (z.B. "häufiges" Fehlen) sind nicht ausreichend.
- Ermahnung: Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer dazu auffordern, den möglichst genau umschriebenen Pflichtenverstoß zukünftig zu unterlassen.
- Warnung: Die
Abmahnung
muss den
Arbeitnehmer
unmissverständlich aufzeigen, dass bei wiederholtem Pflichtenverstoß eine
Kündigung
unvermeidbar ist.
Eine
Abmahnung, die lediglich pauschal auf ein Fehlverhalten verweist wird der erforderlichen Hinweis-, Ermahn- und Warnfunktion nicht gerecht, so dass die
Abmahnung
unwirksam ist und die Entfernung aus der
Personalakte
verlangt werden kann.
Form der Abmahnung
Eine Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann daher auch grundsätzlich mündlich erfolgen. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich für den Arbeitgeber jedoch eine schriftliche Abmahnung.
Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass eine Abmahnung dreimal vor einer Kündigung ausgesprochen werden muss. Dies ist nicht der Fall! Eine Abmahnung ist grundsätzlich ausreichend, um im Wiederholungsfall eine Kündigung auszusprechen.
Gleichförmigkeit von Abmahnung und Kündigung
Die
Abmahnung
und eine darauf erfolgte
Kündigung
müssen gleichförmig sein, d.h. die Sachverhalte müssen vergleichbar und gleichartig sein, z.B.
Abmahnung
wegen Verspätung am 01.03. und
Kündigung
wegen Verspätung am 01.04. Allerdings ist eine
Kündigung
wegen des selben bereits abgemahnten Sachverhaltes ausgeschlossen, z.B.
Abmahnung
wegen Verspätung am 01.03. und
Kündigung
wegen Verspätung am 01.03.
Verwirkung der Abmahnung
Ein abgemahnter Sachverhalt kann durch Zeitablauf verwirken. Laut Bundesarbeitsgericht kann bei einem Zeitablauf von 2 Jahren eine Verwirkung der
Abmahnung
eintreten, so dass eine folgende
Kündigung
wegen verwirkter
Abmahnung
unwirksam sein kann.
Was kann ich bei Erhalt einer Abmahnung für Sie tun ?
- Kontaktieren Sie mich sofort bei Erhalt einer Abmahnung!
- Ich werde Ihren Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,
- eine Gegenvorstellung gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG zur Personalakte reichen,
- Beschwerde wegen ungerechter Behandlung gem. §§ 84, 85 BetrVG einlegen,
- auf Entfernen der
Abmahnung
aus der Personalakte klagen