Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie gewarnt sein. Mit der Abmahnung bereitet der Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Kündigung vor.
Eine
Abmahnung
ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung für eine
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Dies gilt grundsätzlich auch für eine
fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.
Eine
Abmahnung, die lediglich pauschal auf ein Fehlverhalten verweist wird der erforderlichen Hinweis-, Ermahn- und Warnfunktion nicht gerecht, so dass die
Abmahnung
unwirksam ist und die Entfernung aus der
Personalakte
verlangt werden kann.
Eine Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann daher auch grundsätzlich mündlich erfolgen. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich für den Arbeitgeber jedoch eine schriftliche Abmahnung.
Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass eine Abmahnung dreimal vor einer Kündigung ausgesprochen werden muss. Dies ist nicht der Fall! Eine Abmahnung ist grundsätzlich ausreichend, um im Wiederholungsfall eine Kündigung auszusprechen.
Die
Abmahnung
und eine darauf erfolgte
Kündigung
müssen gleichförmig sein, d.h. die Sachverhalte müssen vergleichbar und gleichartig sein, z.B.
Abmahnung
wegen Verspätung am 01.03. und
Kündigung
wegen Verspätung am 01.04. Allerdings ist eine
Kündigung
wegen des selben bereits abgemahnten Sachverhaltes ausgeschlossen, z.B.
Abmahnung
wegen Verspätung am 01.03. und
Kündigung
wegen Verspätung am 01.03.
Ein abgemahnter Sachverhalt kann durch Zeitablauf verwirken. Laut Bundesarbeitsgericht kann bei einem Zeitablauf von 2 Jahren eine Verwirkung der
Abmahnung
eintreten, so dass eine folgende
Kündigung
wegen verwirkter
Abmahnung
unwirksam sein kann.
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