Urteil: „Unfallfrei laut Vorbesitzer“ beim Autokauf
Zwar stellt der Zusatz „Unfallfrei laut Vorbesitzer“ im Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung der Unfallfreiheit dar. Der Käufer kann und darf aber beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs grundsätzlich davon ausgehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall hatte, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Ein Bagatellschaden liegt bei Personenkraftwagen nur bei ganz geringfügige äußeren (Lack-)Schäden vor, nicht dagegen bei anderen (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde, ist insbesondere ohne Bedeutung.
vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05.