Hinweis: Risiko für überhöhte Rechnungen der Werkstatt trägt der Schädiger, sog. Werkstattrisiko
Nach einem Verkehrsunfall kann die Versicherung des Schädigers die Zahlung der Reparaturkostenrechnung nicht mit der Behauptung verweigern, dass die Reparaturrechnung zu hoch sei, sofern die Überhöhung nicht für den Laien erkennbar war.
Das Risiko überhöhter Reparaturrechnungen trägt somit der Schädiger. Der Schädiger kann aber nach dem Prinzip des Vorteilsausgleichs, die Abtretung möglicher Regressansprüche gegen die Werkstatt vom Geschädigten verlangen.
Ersatzfähig sind sogar auch solche Rechnungspositionen, die von der Werkstatt tatsächlich gar nicht durchgeführt wurden, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war, vgl. BGH, Urteil v. 16.1.2024, VI ZR 253/22.
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt zudem nicht voraus, dass die Reparaturrechnung bereits beglichen wurde. Sofern eine Zahlung noch nicht erfolgt ist, muss der Geschädigte aber Zahlung der Reparaturkosten an die Werkstatt – Zug um Zug gegen Abtretung von eventuellen Regressforderungen des Geschädigten gegen die Werkstatt – verlangen, vgl. BGH, Urteil v. 16.1.2024, VI ZR 266/22.
Achtung! Werkstätten, die Ansprüche auf sich abtreten lassen, können sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen und müssen ggf. detaillierte Nachweise für alle durchgeführten Arbeiten vorlegen, BGH, Urteil v. 16.1.2024 zu Az. VI ZR 38/22.