Hinweis: Risiko für überhöhte Rechnungen des Gutachters trägt der Schädiger, sog. Sachverständigenrisiko

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Hinweis: Risiko für überhöhte Rechnungen des Gutachters trägt der Schädiger, sog. Sachverständigenrisiko

Mit Urteil vom 12.03.2024, AZ.: VI ZR 280/22 hat der BGH konsequenter Weise entschieden, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko  auf die Erstattung von Gutachterkosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu übertragen sind.

Der Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls muss also nicht für überhöhte Kosten des Gutachters  aufkommen, solange ihm kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft.

Demnach sind auch etwaige überhöhte Sachverständigenkosten von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung zu zahlen, soweit die Überhöhung nicht auch für den Laien erkennbar war. Der Schädiger hat allerdings auch hier das Recht sich etwaige Regressansprüche gegen den Gutachter vom Geschädigten abtreten lassen. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, ob die Sachverständigenkosten schon ausgeglichen wurden.

Die Grundsätze sollen aber – wie beim Werkstattrisiko – nicht  anwendbar sein, wenn der Gutachter aus abgetretenen Recht vorgeht. 

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