Hinweis: Risiko für überhöhte Rechnungen der Werkstatt trägt der Schädiger, sog. Werkstattrisiko
Nach einem Verkehrsunfall kann die Versicherung des Schädigers die Zahlung der Reparaturkostenrechnung nicht mit der Behauptung verweigern, dass die Reparaturrechnung zu hoch sei, sofern die Überhöhung nicht für den Laien erkennbar war. Das Risiko überhöhter Reparaturrechnungen trägt somit der Schädiger. Der Schädiger kann aber nach dem Prinzip des Vorteilsausgleichs, die Abtretung...

