Hinweis: Risiko für überhöhte Rechnungen des Gutachters trägt der Schädiger, sog. Sachverständigenrisiko
Mit Urteil vom 12.03.2024, AZ.: VI ZR 280/22 hat der BGH konsequenter Weise entschieden, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Erstattung von Gutachterkosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu übertragen sind. Der Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls muss also nicht für überhöhte Kosten des Gutachters aufkommen, solange ihm kein Auswahl-...

