Urteil: Gewährleistungsausschluss beim Autokauf gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen

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Urteil: Gewährleistungsausschluss beim Autokauf gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen

Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (…)“, BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23.

An diesem Ergebnis ändert auch ein hohe Alter bei einem Fahrzeugs nichts, z.B. Oldtimer. Alter und Verschleißanfälligkeit könnten zwar für die Beurteilung der üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein, eine zugesicherte Beschaffenheit schließe eine Berücksichtigung von Alter und Verschleißanfälligkeit jedoch aus.

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