Urteil: Ungültige Restwertangebote der Versicherung
Der Geschädigte ist bei einem Totalschaden nur zur Annahme eines ‚erhöhten‘ Restwertangebots verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2010 – 22 U 49/08)

