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Hinweis: Risiko für überhöhte Rechnungen des Gutachters trägt der Schädiger, sog. Sachverständigenrisiko

Mit Urteil vom 12.03.2024, AZ.: VI ZR 280/22 hat der BGH konsequenter Weise entschieden, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko  auf die Erstattung von Gutachterkosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu übertragen sind. Der Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls muss also nicht für überhöhte Kosten des Gutachters  aufkommen, solange ihm kein Auswahl-...

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Hinweis: Risiko für überhöhte Rechnungen der Werkstatt trägt der Schädiger, sog. Werkstattrisiko

Nach einem Verkehrsunfall kann die Versicherung des Schädigers die Zahlung der Reparaturkostenrechnung nicht mit der Behauptung verweigern, dass die Reparaturrechnung zu hoch sei, sofern die Überhöhung nicht für den Laien erkennbar war.  Das Risiko überhöhter Reparaturrechnungen trägt somit der Schädiger. Der Schädiger kann aber nach dem Prinzip des Vorteilsausgleichs, die Abtretung...

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