Wer mit einem serienmäßigen Fahrzeug in eine Waschanlage fährt, kann darauf vertrauen, dass die serienmäßig angebrachten Teile nicht beschädigt werden. Der Waschstraßenbetreiber muss sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens entlasten, sondern muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.