Urteil: keine Pflicht zur Offenlegung der tatsächlichen Reparatur bei fiktiver Abrechnung nach einem Unfall
Frank Lee2026-05-17T11:14:52+02:00
Wer seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abrechnet, muss keine Reparaturrechnung vorlegen und auch die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nicht offenlegen. Maßgeblich bleibt allein der objektiv erforderliche Reparaturaufwand gemäß Sachverständigengutachten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Im konkreten Fall ließ der Kläger sein Fahrzeug während eines Aufenthalts in der Türkei reparieren, ohne Angaben zu den dortigen Kosten zu machen. Der BGH stellte klar, dass dies unschädlich ist. Der Geschädigte darf weiterhin fiktiv abrechnen, selbst wenn tatsächlich repariert wurde.
Der Anspruch orientiert sich grundsätzlich an den üblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung kann den Geschädigten allerdings auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen.
Das Urteil bestätigt damit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten: Entscheidend ist nicht, was tatsächlich ausgegeben wurde, sondern welcher Betrag objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen wäre.
(BGH, Urteil v. 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24)

