Aktuell: Mandant erhält vollen Kaufpreis nach Mangel beim Autokauf zurück

Logo Aktuelles – Rechtsanwalt Frank Lee | Rechtsanwalt & Strafverteidiger Essen

Aktuell: Mandant erhält vollen Kaufpreis nach Mangel beim Autokauf zurück

Unser Mandant kaufte einen gebrauchten Audi SQ5 für 50.516,67 €. Nach wenigen Monaten: Rauch aus dem Motor, Ruckeln, Fehlermeldungen. Das Fahrzeug musste mehrfach wochenlang in die Werkstatt des Händlers – ohne dauerhaften Erfolg. Wir haben daher u.a. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Gebrauchtwagenhändler argumentierte, er habe Anspruch auf einen weiteren Reparaturversuch und lehnte eine Rückzahlung des Kaufpreises ab. Das Gericht stellte jedoch klar:

Nach § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine erneute Fristsetzung entbehrlich, wenn sich nach einem Nacherfüllungsversuch „ein Mangel“ zeigt. Das Gericht betonte:

Es muss sich NICHT um denselben Mangel handeln! Auch wenn nach der Reparatur ein anderer oder neuer Mangel auftritt, kann der Verbraucher sofort zurücktreten – ohne dem Händler eine weitere Chance geben zu müssen.

Im konkreten Fall war es sogar so, dass die identische Fehlermeldung erneut auftrat. Das Gericht ließ aber bewusst offen, ob es derselbe oder ein anderer Mangel war – denn beides hätte zum Rücktritt berechtigt. (LG Arnsberg, Urteil vom 03.11.2025,  Az. I-2 O 275/24)

 

 

Share this post