Urteil: Zugesagte Eigenschaft vs. Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

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Urteil: Zugesagte Eigenschaft vs. Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

 

Oldtimer

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, muss mit seinem Alter leben – das ist klar. Macht der Verkäufer jedoch eine konkrete Zusage, etwa dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniert, darf der Käufer genau das erwarten. Auf Alter oder Verschleiß kann sich der Verkäufer dann nicht mehr berufen. Und ein gleichzeitig vereinbarter Gewährleistungsausschluss ändert daran nichts: Er gilt nur für sonstige Mängel, nicht für das Fehlen einer ausdrücklich zugesagten Eigenschaft.

So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Mercedes-Benz 380 SL aus dem Jahr 1981, der trotz der Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ mit einem defekten Kompressor übergeben wurde. Der Käufer hatte 25.000 € gezahlt und verlangte 1.750 € Reparaturkosten zurück. Das LG Limburg hatte die Klage noch abgewiesen – der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück.

(BGH, Urteil v. 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23)

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