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Urteil: keine Pflicht zur Offenlegung der tatsächlichen Reparatur bei fiktiver Abrechnung nach einem Unfall

Wer seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abrechnet, muss keine Reparaturrechnung vorlegen und auch die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nicht offenlegen. Maßgeblich bleibt allein der objektiv erforderliche Reparaturaufwand gemäß Sachverständigengutachten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im konkreten Fall ließ der Kläger sein Fahrzeug während eines Aufenthalts in der Türkei reparieren, ohne Angaben...

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