Absehen vom Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot

Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, wenn Sie eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Sofern nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird, ist eine Überprüfung nicht mehr möglich!


  • Jeder zweite Bußgeldbescheid ist fehlerhaft. Akzeptieren Sie einen Bußgeldbescheid daher nicht vorschnell!
  • Wie im Strafrecht gilt auch bei Bußgeldsachen: Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht!
  • Erst nach Akteneinsicht, lässt sich die Ordnungsmäßigkeit von Messungen und Feststellungen überprüfen
  • Als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit haben Sie ein Schweigerecht!

Sofern eine Messung tatsächlich fehlerfrei durchgeführt wurde und auch sonst keine  Fehler im Bußgeldbescheid vorhanden sind, kann es zu einem Fahrverbot kommen. Das Fahrverbot ist wohl (neben der noch weiter reichenden Entziehung der Fahrerlaubnis) die härteste Maßnahme, die einen Autofahrer treffen kann. 

 

Ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung des Bußgeldes ist im engen Rahmen möglich, wenn das Fahrverbot für den Betroffen eine unzumutbare Härte darstellt, die zu einem existenzgefährdenden Zustand führen würde. Reine Unannehmlichkeiten, die durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs entstehen können (etwa lange Fahrt, frühes Aufstehen oder schlechte Verbindungen oder schlechte Erreichbarkeit) sind nicht ausreichend.


  • Insbesondere Arbeitnehmer, die dringend auf den Führerschein angewiesen sind (z.B. Taxifahrer, LKW-Fahrer, Kurierfahrer etc.) und denen bei Verhängung des Fahrverbots eine Kündigung drohen würde sind nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich schutzwürdig. Es muss hierbei jedoch eine konkrete Gefahr einer Kündigung vorliegen, welches beispielsweise zu verneinen ist, wenn das Fahrverbot während offener Urlaubstage verhängt werden könnte.


  • Bei Selbstständigen bzw. Freiberuflern kann von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden, wenn die Verhängung des Fahrverbot ernsthafte und konkrete Gefahr für den Fortbestand des Betriebes begründet würde


  • Eine besondere Härte kann zudem eine nicht unerhebliche Krankheit (z.B. ansteckende Krankheit) oder Behinderung sein, die die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht ermöglicht.


§ 4 Abs. 4 BKatV soll bei einem Absehen vom Fahrverbot das Bußgeld angemessen erhöht werden (regelmäßig Verdoppelung des Bußgelds).

 

Was kann ich bei einem Fahrverbot für Sie tun ?


  • Kontaktieren Sie mich sofort bei Erhalt eine Fahrverbots
  • Ich werde gegenüber der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht darlegen, dass die Verhängung eines Fahrverbots zu einem erheblichen existenzgefährdenden Zustand führen würde und auf ein Absehen des Fahrverbots hinwirken.
Share by: