Krankheitsbedingte Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigung

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  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalt von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung eingelegt werden, ansonsten gilt die Kündigung als rechtmäßig
  • Insbesondere droht eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur

Die krankheitsbedingte Kündigung ist der wichtigste Unterfall einer personenbedingten Kündigung.


Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet bei krankheitsbedingten Kündigungen zwischen einer lang andauernden Erkrankung, häufigen Kurzerkrankungen und einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit.


Voraussetzungen für eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sind:


  • Negative Gesundheitsprognose:  Im Zeitpunkt der Kündigung muss davon auszugehen sein, dass der Arbeitnehmer zukünftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht bzw. nicht ausreichend erfüllen kann bzw. das es zu krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen wird.


  • Erhebliche Beeinträchtigung von wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen: Die Krankheit des Arbeitnehmers muss zu Störungen in der Organisation des Betriebs oder zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen, was regelmäßig bei Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers der Fall sein dürfte.


  • Interessenabwägung: Schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kündigung die ultima ratio darstellt und daher vorrangig anderweite Maßnahmen vor Ausspruch einer Prüfung vorzunehmen wären, insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 167 II SGB IX bei einer Erkrankung von mehr als 6 Wochen im Jahr verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Zudem sind Dauer der Betriebszugehörigkeit und soziale Aspekte wie Unterhaltsverpflichtungen und Alter bei der Abwägung zu berücksichtigen.


Lang andauernde Erkrankung


Bei einer lang andauernden Erkrankung ist jedenfalls dann von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen , wenn 24 Monate nach Kündigung nicht von einer Genesung ausgegangen werden kann. Hierbei obliegt es dem Arbeitgeber die negative Prognose anhand von objektiven Tatsachen zu beweisen.


Häufige Kurzerkrankungen


Bei häufigen Kurzerkrankungen kann der Arbeitgeber Fehlzeiten aus der Vergangenheit als Indiz für eine negative Prognoseentscheidung heranziehen. Fehlte der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren insgesamt mehr als 6 Wochen, ist von einer negativen Prognose auszugehen.


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