Im Verkehrsrecht berate und vertrete ich Geschädigte bei einem Unfall. Ich setze Ihre Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch.
Dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls steht es innerhalt seiner Dispositionsfreiheit frei sein Fahrzeug zu reparieren oder auf Grundlage eines Gutachtens fiktiv abzurechnen und das Fahrzeug sodann in Eigenregie instand zu setzen oder gar nicht zu reparieren.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Beim wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Reparatur - anders als beim technischen Totalschaden - grundsätzlich möglich aber aus wirtschaftlichen Erwägungen sinnlos. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In diesem Fall wird die Versicherung eine Abrechnung in Form von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) vornehmen.
Beispiel:
aus einem
Gutachten
ergeben sich folgende Werte:
Da die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert liegt ein
Totalschaden
vor. Die Versicherung wird eine Abrechnung auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) vornehmen. In dem Beispiel würde der Geschädigte einen Betrag in Höhe von 1.000 € abzgl. 500 €, also 500 € erhalten.
Das Beispiel verdeutlicht die Wichtigkeit eines Gutachtens. Beauftragten Sie daher niemals einen von der gegnerischen Versicherung benannten Sachverständigen. Die Versicherung ist Ihr Gegner und nicht Ihr Freund! Gerne sind wir bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen behilflich. Sprechen Sie mich einfach an!
Reparaturkosten liegen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Liegen die Bruttoreparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und Wiederbeschaffungswert kann der Geschädigte die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter folgenden Voraussetzungen verlangen:
130 % Regel - Reparaturkosten nicht höher als 30 % des Wiederbeschaffungswerts
Grundsätzlich steht dem Geschädigten bei einem Totalschaden nur ein Anspruch auf Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) zu.
Dem Geschädigten ist aber gestattet, die Reparaturkosten geltende zu machen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (zzgl. eines Minderwertes) um lediglich bis zu 30 % übersteigen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Maßgeblich für die Beurteilung sind die Werte im Gutachten. Be Abweichungen bei der tatschlichen Reparatur trägt der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) das sog. Prognoserisiko.
Grundsätzlich ist die Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, sofern die Vorgaben des Gutachtens erfüllt werden. Andernfalls wird lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet.
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