Im
Verkehrsrecht
berate und vertrete ich Geschädigte bei einem
Unfall. Ich
setze Ihre
Schadensersatz - und
Schmerzensgeldansprüche
gegen die gegnerische Versicherung durch.
Dem Geschädigten steht für die Zeit der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs bzw. für die Zeit der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs eine Entschädigung dafür zu, dass das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, sog. Nutzungsausfallentschädigung. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Nachweis des Ausfalls
Da eine Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall des Fahrzeugs erfolgt, muss der Ausfall nachgewiesen werden. Die Geltendmachung eines fiktiven Nutzungsausfall ist demnach nicht möglich.
Ermittlung des Zeitraums für den Nutzungsausfall
Bei der Bemessung des Nutzungsausfall bei einem Totalschaden berufen sich die Versicherungen bei der Ermittlung des Nutzungsausfallzeitraum lediglich auf die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer . Richtiger Weise sind jedoch bei der Bemessung des Ausfallzeitraums zusätzlich folgenden Zeiträumen maßgeblich:
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Anspruch auf Nutzungsausfall nicht neben einem Anspruch auf Mietwagen bestehen kann, d.h. der Geschädigte muss sich entscheiden, was er in Anspruch nehmen möchte.
Der
Geschädigte
eines
Verkehrsunfalls
ist insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen
Kaskoversicherer
auf Behebung des
Unfallschadens
in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des
Nutzungsausfalls
und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des
Schädigers
und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (BGH Urteil vom 17.11.2020 Akz. VI ZR 569/19).
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