Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet mehr als vertraglich festgelegt zu arbeiten. Etwas anderes kann sich jedoch aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen ergeben.
Regelungen der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (Mehrarbeit)
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden aus (8 Stunden pro Tag bei einer 6 Tage-Woche bzw. 9,6 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage-Woche. Eine vorübergehende Heraufsetzung der täglichen Arbeitszeit (Mehrarbeit) auf max. 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden bzw. nicht mehr als 48 Stunden in der Woche gearbeitet werden.
Vergütung von Überstunden
Grundsätzlich sind Überstunden - zusätzlich zum eigentlichen Lohn - vom Arbeitgeber zu bezahlen, sofern diese durch den Arbeitgeber angeordnet und tatsächlich entstanden sind.
Die Abgeltung erfolgt nach folgender Formel:
(Bruttomonatsgehalt x 3 : 13) : Wochenstunden = Bruttostundenlohn
Bruttostundenlohn x Überstunden = Abgeltungsbetrag
Ein Abgeltung durch Freizeitausgleich ist lediglich dann möglich, wenn hierfür das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt oder eine diesbezügliche arbeitsvertragliche Regelung vorliegt.
Der Arbeitnehmer muss im gerichtlichen Verfahren beweisen, dass die
Überstunden
betrieblich veranlasst waren (d.h. zumindest mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erfolgten) und tatsächlich durch den Arbeitnehmer geleistet wurden. Es empfiehlt sich daher geleistete
Überstunden
in einem Stundenzettel durch den Arbeitgeber abzeichnen zu lassen. Zudem sind bei der Geltendmachung
arbeitsvertragliche
Ausschlussfristen
zu beachten!
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