Bei einem Verkehrsunfall sieht man sich schnell mit dem Vorwurf einer Fahrlässigen Körperverletzung konfrontiert, wenn es bei dem Unfall zu einem Personenschaden gekommen ist.
Eine fahrlässigen Körperverletzung ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Zudem droht ein Fahrverbot. Demnach handelt es sich keinesfalls um ein Kavaliersdelikt. Bei der Verhängung der Strafe sind die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Insbesondere hängt die Strafe von der Schwere der Pflichtverletzung und der Art und des Umfangs der Verletzungen des Geschädigten ab.
Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein sog. relatives Antragsdelikt. D.h. dass es für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht zwangsläufig eines Strafantrags durch die verletzte Person bedarf. Die Staatsanwaltschaft kann vielmehr Ermittlungen einleiten, wenn ein sog. öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, was bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr regelmäßig der Fall sein dürfte.
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