Der
Geschädigte eines
unverschuldeten Unfalls hat für die Ausfallzeit seines verunfallten Fahrzeugs ein Wahlrecht zwischen
Nutzungsausfall oder
Mietwagen.
Erfahrungsgemäß kommt es bei der Anmietung von
Mietwagen
häufig zu Problemen, die letztlich dazu führen, dass der
Geschädigte
auf Kosten sitzen bleibt. Um dies zu Vermeiden sollten sie auf folgende Grundsätze achten:
- Vorsicht bei Unfallersatztarif
- die Mietwagenfirmen berechnen einen erheblich teureren Unfallersatztarif, der mit einem vermeintlich höheren Verwaltungsaufwand begründet wird. Dieser Unfallersatztarif ist laut gefestigter Rechtsprechung unzulässig, so dass die gegnerische Versicherung lediglich den normalen Mietwagentarif zahlen wird. Den Differenzbetrag wird der Autovermieter von Ihnen fordern
- Schadensminderungspflicht - der
Geschädigte kann nur insofern die Kosten für einen
Mietwagen
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs den günstigsten Tarif wählen und kann grundsätzlich nur diesen erstattet verlangen. In Notsituationen ist die Einholung von Vergleichsangeboten jedoch entbehrlich.
- Erforderlichkeit - die Anmietung eines Mietwagens muss erforderlich sein. Dies kann bei nur geringem Fahrbedarf unter 20 km pro Tag nicht der Fall sein
- Aufgrund der Vielzahl der Probleme, die erfahrungsgemäß bei der Anmietung eines Mietwagens entstehen, rate ich dazu, einen
Nutzungsausfall
für die Ausfallzeit geltend zu machen. Jedenfalls sollten Sie unbedingt einen
Mietwagen
unter der Klasse Ihres Fahrzeugs anmieten und den Mietwagen schnellstmöglich zurückgeben