Sofern das
Gericht
im
Zwischenverfahren
zu dem Ergebnis kommt, dass gegen die
Anklageschrift
keine Bedenken bestehen, lässt das
Gericht
die
Anklage
zu und eröffnet das
Hauptverfahren.
In der Hauptverhandlung müssen Sie sich als Angeklagter für den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt verantworten.
1. Eröffnung der Hauptverhandlung | Der vorsitzende Richter wird zunächst die Anwesenheit der beteiligten Personen feststellen | Zeugen werden belehrt und anschließend aus den Saal gebeten |
2. Vernehmung zur Person | Der vorsitzende Richter befragt den Angeklagten zur Person | |
3. Verlesung der Anklage | Der Staatsanwalt verliest die zugelassene Anklageschrift | |
4. Vernehmung des Anklagten zur Sache | Das Gericht, der Staatsanwalt (ggfs. Nebenkläger) und der Verteidiger können Fragen an den Angeklagten richten | Der Angeklagte muss sich nicht zur Sache äußern. Er hat ein umfassendes Auskunftverweigerungsrecht |
5. Beweisaufnahme | Vernehmung von Zeugen (auch Opfer), Gutachtern. Inaugenscheinnahme von Gegenständen (z.B. Tatwerkzeug etc.) | Der Verteidiger hat ein umfassendes Fragerecht und kann Beweisanträge stellen. |
6. Plädoyers | Zunächst hält die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer, gefolgt von dem Plädoyer des Verteidigers | Der Anklagte hat die Möglichkeit zum letzten Wort |
7. Gericht zieht sich zur Beratung zurück | ||
8. Urteilsverkündigung durch den vorsitzenden Richter | ||
9. Urteilsbegründung durch den vorsitzenden Richter |
Öffentlichkeitsgrundsatz
Aus §169 GVG und Art. 6 EMRK ergibt sich der Grundsatz, dass grundsätzliche Gerichtsverhandlungen einschließlich der Verkündung des Urteils und der Beschlüsse öffentlich sein müssen. Ausnahme sind beispielsweise Jugendstrafsachen. Da das Urteil im Namen des Volkes erfolgt hat jeder das Recht an der Hautverhandlung als Zuschauer im Sitzungssaal teilzunehmen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine Urteile hinter verschlossenen Türen ausgesprochen werden und die Justiz durch das Volk kontrolliert werden kann. Der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz stellt einen Revisionsgrund dar.
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