Strafbefehl

Strafbefehl

  • Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben!
  • Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden
  • Ein Strafbefehl gegen den kein Einspruch eingelegt wurde (bzw. Frist zum Einspruch versäumt wurde) hat die selbe Wirkung wie ein Strafurteil

Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.


Sofern Sie also gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch einlegen, werden Sie ohne mündliche Verhandlung (d.h. ohne Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen) durch den Strafbefehl zu einer Straftat verurteilt, ohne das Sie die Möglichkeit haben ggfs. entlastende Umstände vorzutragen und Beweisanträge zu stellen. Grundsätzlich ist daher ein Einspruch gegen einen Strafbefehl zu empfehlen!


Strafbefehle können nur Vergehen zum Gegenstand haben Vergehen sind Straftaten die - im Gegensatz zu Verbrechen - mit weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. 


Ein Strafbefehl kann folgende Sanktionen enthalten:


  • Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • Geldstrafe
  • Fahrverbot
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Einziehung, Vernichtung von Tatwerkzeug
  • Geldbuße
  • Absehen von Strafe
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (sofern Verteidiger und Bewährungsstrafe)



Die Folgen eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl


Bei Einlegung eines fristgemäßen Einspruchs ist eine mündliche Verhandlung  zwingend vorgeschrieben. Durch Einlegung des Einspruchs erhält der Angeklagte das Recht durch seinen Verteidiger Akteneinsicht zu erhalten und Beweisanträge zu stellen.   


Insbesondere ist es auch nach Erlass eines Strafbefehls und Einlegung eines Einspruchs - noch vor der Hauptverhandlung - möglich, auf eine Einstellung des Strafverfahrens hinzuwirken, sofern alle Beteiligten zustimmen.


Der Strafrichter ist allerdings nicht an die im Strafbefehl festgelegten Rechtsfolgen gebunden, so dass es in der Hauptverhandlung auch zu einer Verschlechterung kommen kann, weshalb genau erörtert werden sollte, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden sollte.



Beschränkter oder unbeschränkter Einspruch gegen den Strafbefehl

 

  • Ein beschränkter Einspruch richtet sich lediglich gegen die im Strafbefehl festgelegten Rechtsfolgen, wobei der zur Last gelegte Sachverhalt eingeräumt wird. Oftmals geht die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag von einem zu hohen Nettoeinkommen des Beschuldigten aus, so dass die Geldstrafe bei Berücksichtigung des richtigen Nettogehalts niedriger ausfällt.


  • Beim unbeschränkten Einspruch wendet sich der Beschuldigte gegen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt.


Was kann ich bei Erhalt eines Strafbefehls für Sie tun ?


  • Ich werde zunächst fristwahrend Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen.


  • Ich werde die in der Ermittlungsakte befindlichen Zeugenaussagen, Fotos, Skizzen und Äußerungen, die Sie ggfs. am Tatort ggü. den Polizeibeamten getätigt haben - auch hier haben Sie ein umfassendes Schweigerecht ! - auswerten und zusammen mit Ihnen erörtern, ob der Einspruch aufrecht erhalten werden soll bzw. beschränkt werden soll.


  • Regelmäßig werde ich - in Abstimmung mit Ihnen - auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, so dass es zu keinem Gerichtsverfahren kommt.
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