Kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, wenn Sie eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Sofern nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird, ist eine Überprüfung nicht mehr möglich!
Blutalkoholkonzentration | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
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0,3 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) + alkoholbedingte Ausfallerscheinungen | Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis |
mehr als 0,5 Promille - erster Alkoholverstoß | 528,50 € | 2 | 1 Monat |
- zweiter Alkoholverstoß | 1053,50 € | 2 | 3 Monate |
- dritter Alkoholverstöße | 1578,50 € | 2 | 3 Monate |
ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) Ausfallerscheinung nicht erforderlich | Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für die im Bußgeldbescheid angegebene Dauer in amtliche Verwahrung gegeben. Nach Ablauf des Fahrverbots gelangt der Führerschein wieder in den Besitz des Betroffenen. Im Gegensatz hierzu wird der Führerschein bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vernichtet. Für die Dauer der im Urteil oder Strafbefehl angegebenen Sperrfrist ist die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis muss der Führerschein also nach Ablauf der Sperrfirst neu beantragt werden.
MPU - Medizinisch-Psychologische Untersuchung
ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist neben einem Strafverfahren und dem Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung einer MPU vor Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschrieben.
Alkoholverstoß in der Probezeit
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