Anhörung des Arbeitnehmers
Vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer zu dem starken Verdacht angehört werden.
Eine ohne
Anhörung
ausgesprochene
Verdachtskündigung
ist unverhältnismäßig und daher unwirksam. Hierbei gilt eine
Anhörung
nur dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese die konkreten
Verdachtsmomente zum Gegenstand hat und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt sich zu entlasten.
Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich
Die Verdachtskündigung stellt einen Unterfall der personenbedingten Kündigung dar und erfordert daher - anders als eine verhaltensbedingte Kündigung - grundsätzlich keine Abmahnung.
Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei
Verdachtskündigungen, die wegen
Pflichtverletzungen
im Bagatellbereich erfolgen (z.B.
Diebstahl
von wenigen Cents)
Kontaktieren Sie mich für eine Ersteinschätzung