Verdachtskündigung

Verdachtskündigung

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  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalt von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung eingelegt werden, ansonsten gilt die Kündigung als rechtmäßig
  • Insbesondere droht eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur

Anhörung des Arbeitnehmers


Vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer zu dem starken Verdacht angehört werden.

Eine ohne Anhörung ausgesprochene Verdachtskündigung ist unverhältnismäßig und daher unwirksam. Hierbei gilt eine Anhörung nur dann  als ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese die konkreten Verdachtsmomente  zum Gegenstand hat und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt sich zu entlasten.

Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich


Die Verdachtskündigung stellt einen Unterfall der personenbedingten Kündigung dar und erfordert daher - anders als eine verhaltensbedingte Kündigung - grundsätzlich keine Abmahnung.


Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Verdachtskündigungen, die wegen Pflichtverletzungen im Bagatellbereich erfolgen (z.B. Diebstahl von wenigen Cents)

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