Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf eines Zeitpunkts (Zeitbefristung) oder Eintritt eines Ereignisses (Zweckbefristung).
Der Abschluss eines zeitbefristeten Arbeitsvertrags ist ohne Sachgrund nur bei Neueinstellungen des Arbeitnehmers für die Dauer von maximal zwei Jahren zulässig.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit sachlichen Grund ist immer möglich und ergibt sich aus §14 TzBfG. Demnach ist eine Befristung insbesondere möglich:
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
Bestehen triftige sachliche Gründe für eine Befristung, ist die Befristung zahlenmäßig und zeitlich nicht begrenzt, d.h. das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich mehrfach und ohne Beachtung einer Höchstdauer befristet werden.
Der Befristungsgrund muss nicht im Arbeitsvertag benannt werden.
Wie dargelegt, kann bei Vorliegen eines sachlichen Grunds das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mehrfach ohne Obergrenze verlängert werden. Auch ein Wechsel des Sachgrundes ist hierbei erlaubt.
Eine Kettenbefristung kann jedoch unwirksam sein, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Hierbei muss zunächst überhaupt ein Sachgrund für die zuletzt vereinbarte Befristung vorliegen. Sodann nimmt das Bundesarbeitsgericht eine dreistufige Prüfung vor:
Liegt eine rechtsmissbräuchliche Befristung vor, muss nach § 17 TzBfG eine sog. Entfristungsklage spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben sein, ansonsten gilt die Befristung als wirksam!
Ist eine Befristung unwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§16 TzBfG
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Auch wenn das befristete Arbeitsverhältnis nach Beendigung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
§15 TzBfG
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
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