Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des Strafrechts und hat Straftaten zum Gegenstand, die im Straßenverkehr begangen werden.


Straftaten im Verkehrsstrafrecht weisen - im Verhältnis zu bloßen Ordnungswidrigkeiten bzw. Bußgeldangelegenheiten - einen höheren Unrechtsgehalt aus und werden daher empfindlich bestraft. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe wird im Verkehrsstrafrecht regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, wonach - im Gegensatz zu einem Fahrverbot - der Führerschein vernichtet und die Fahrerlaubnis nach einer Sperrfrist neu beantragt werden muss.


 

  • Trunkenheit oder Drogen im Verkehr, § 316 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Straßenrennen), § 315d
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), § 142 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
  • Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB


Was kann ich bei Verdacht einer Verkehrsstraftat für Sie tun ?


  • Die Wahrscheinlichkeit für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Verkehrsstraftat ist relativ hoch, da wir letztendlich alle Verkehrsteilnehmer sind. Erfahrungsgemäß kommt es relativ häufig vor, dass man sich wegen des Verdachts einer Fahrerflucht verantworten muss, obwohl ein Unfall gar nicht wahrgenommen wurde. Auch bei der Verursachung eines (nicht beabsichtigten) Unfalls mit Körperschaden, wird häufig ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Genau wie im übrigen Strafrecht sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und mich schnellstmöglich kontaktieren!


  • Ich werde der Polizei zunächst mitteilen, dass Sie nicht zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen werden und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen werden (hieraus dürfen keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden!) und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen.


  • Ich werde die in der Ermittlungsakte befindlichen Zeugenaussagen, Fotos, Skizzen und Äußerungen, die Sie ggfs. am Tatort ggü. den Polizeibeamten getätigt haben - auch hier haben Sie ein umfassendes Schweigerecht ! - auswerten.

 

  • Die Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte werde ich mit Ihnen besprechen und die weitere Verteidigungsstrategie zusammen mit Ihnen festlegen.


  • Regelmäßig werde ich - in Abstimmung mit Ihnen - auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, so dass es zu keinem Gerichtsverfahren kommt.
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