Im Verkehrsrecht berate und vertrete ich Geschädigte bei einem Unfall. Ich setze Ihre Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch.
Dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls steht es innerhalt seiner Dispositionsfreiheit frei sein Fahrzeug zu reparieren oder auf Grundlage eines Gutachtens fiktiv abzurechnen und das Fahrzeug sodann in Eigenregie instand zu setzen oder gar nicht zu reparieren.
Bei einer fiktiven Abrechnung auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages beseht nur ein Anspruch auf die Nettoreparaturkosten, da die Umsatzsteuer insofern nicht anfällt und daher nicht erstattungsfähig ist.
Verweis auf günstigere Alternativwerkstatt
Sofern das verunfallte Fahrzeug älter ist als 3 Jahre kann die Versicherung lt. Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf eine günstigere nicht markengebunden Werkstatt verweisen. Die Werte der günstigeren nicht markengebunden Werkstatt muss sich der Geschädigte allerdings nur dann entgegenhalten lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei der fiktiven Abrechnung von Schadensfällen kürzen die Versicherungen nahezu willkürlich sämtliche Positionen unter Bezugnahme auf sog. "Prüfgutachten" unter Verweis auf Verrechnungssätze einer freien Referenzwerkstatt. Hierbei werden die obigen Voraussetzungen für den Verweis auf eine günstige Referenzwerkstatt oftmals mutwillig ignoriert!
UPE- Aufschläge und Verbringungskosten
Häufigste Streitpunkte bei der fiktiven Abrechnung sind willkürliche Kürzungen bei UPE- Aufschläge und Verbringungskosten
Trotz gegenteiliger Rechtsprechung kürzen die Versicherungen rigoros UPE-Aufschläge und Verbringungskosten und behaupten, dass diese bei einer fiktiven Abrechnung nicht anfallen würden. Richtig ist: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten können auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden, wenn diese regelmäßig örtlich erhoben werden und üblich sind, was in Essen und dem Ruhrgebiet der Fall ist!
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