Mobbing

Mobbing

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  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalt von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung eingelegt werden, ansonsten gilt die Kündigung als rechtmäßig
  • Insbesondere droht eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur

Unter Mobbing ist die systematische Anfeindung, Schikanierung und Diskriminierung von Arbeitnehmern durch Vorgesetzte und/ oder Kollegen zu verstehen.


Demnach bedarf es einer Abgrenzung zu erlaubter dienstrechtlicher - wenn auch kraftvoll - ausgedrückter Kritik und verbotenen Mobbing, welches gerade auf eine Verletzung der Würde bzw. der Persönlichkeit abstellt. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen an.

Schmerzensgeldansprüche bzw. Schadensersatzansprüch sind unter folgenden Voraussetzungen denkbar:


  • Mobbinghandlung

Anfeindung, Schikane und Diskriminierung, die die Schwelle zur bloß unangenehmen Kritik überschreitet

Allgemeine und pauschale Angaben sind nicht ausreichend! Die Handlungen müssen konkret und objektiv darstellbar sein. Es empfehlen sich möglichst konkrete Aufzeichnungen in Form eines Mobbingtagebuchs.

  • Systematischer Zusammenhang

Einzelne Verletzungshandlungen müssen aufeinander aufbauen und einen Zusammenhang ausweisen. Einzelen Beleidigungen etwa sind nicht ausreichend.


  • Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts/ körperliche oder psychische Gesundheit


  • Vorsätzliches Handeln

Die Mobbinghandlung muss bewusst vorgenommen sein und auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der körperlichen oder psychischen Gesundheit abzielen.

Bei Mobbinghandlungen durch Kollegen verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht und kann sich dadurch haftbar gemacht haben. Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arbeitgeber sind ggfs. arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten.

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