Eine Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer zu versetzen, sofern die Versetzung vom sog. Weisungsrecht gedeckt ist und nicht gegen vertragliche Bestimmungen verstößt und der Betriebsrat - sofern vorhanden - beteiligt wurde.
Eine Versetzung ist daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen für eine Zumutbarkeit der Versetzung spricht. Hierbei ist insbesondere die familiäre Situation des Arbeitnehmers zu beachten.
Enthält der
Arbeitsvertrag
keine vertragliche Bestimmung hinsichtlich einer örtlichen Begrenzung, so soll sich nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ein umfassendes Versetzungsrecht im gesamten Bundesgebiet des Arbeitgebers ergeben !
Die
Versetzung
des
Arbeitnehmers
auf eine weniger verantwortungsvolle oder schlechter bezahlte Stelle ist nicht rechtmäßig, da hierin eine Überschreitung des
Weisungsrechts
vorliegt. Das
Weisungsrecht
deckt lediglich die Zuweisung von gleichwertigen Arbeitsaufgaben, die durch den
Arbeitsvertrag
festgelegt ist. Ebenso verhält es sich mit vertraglich fixiertem
Gehalt.
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