Versetzung

Versetzung

Eine Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer


  • für eine gewisse Dauer (mindestens einen Monat)  neue Arbeitsaufgaben zugewiesen bekommt
  • einen anderen Arbeitsort oder eine andere Abteilung zugewiesen wird

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer zu versetzen, sofern die Versetzung vom sog.  Weisungsrecht gedeckt ist und nicht gegen vertragliche Bestimmungen verstößt und der Betriebsrat - sofern vorhanden - beteiligt wurde.


Eine Versetzung ist daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Interessenabwägung nach bil­li­gem Er­mes­sen für eine Zumutbarkeit der Versetzung spricht. Hierbei ist insbesondere die familiäre Situation des Arbeitnehmers zu beachten.

Enthält der Ar­beits­ver­trag keine ver­trag­li­che Bestimmung hinsichtlich einer örtlichen Begrenzung, so soll sich nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ein umfassendes  Ver­set­zungs­recht im gesamten Bundesgebiet des Arbeitgebers ergeben ! 

Die Versetzung des Arbeitnehmers auf eine weniger verantwortungsvolle oder schlechter bezahlte Stelle ist nicht rechtmäßig, da hierin eine Überschreitung des Wei­sungs­rechts vorliegt. Das Weisungsrecht deckt lediglich die Zuweisung von gleich­wer­ti­gen Ar­beits­auf­ga­ben, die durch den Ar­beits­ver­trag fest­ge­legt ist. Ebenso verhält es sich mit vertraglich fixiertem Gehalt.

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